STATUTEN
Statuten des Vereins
„KulturAXE – Verein zur Förderung der transnationalen Kommunikation und Kunstaktion“
- 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen „KulturAXE -Verein zur Förderung der transnationalen Kommunikation und Kunstaktion“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 − 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
- 2. Zweck
Die Tätigkeit des Vereins dient der Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und kulturellem Gebiet, insbesondere setzt sich der Verein die Förderung von kunst- und kulturverbindenden Austausch zur Aufgabe. Ziel ist es, einem breiteren Verständnis der Öffentlichkeit für ein grenzüberschreitendes Kulturbewusstsein der bildenden und angewandten Kunst, sowie anderen künstlerischen Disziplinen beizutragen.
- 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2 Als ideelle Mittel dienen:
- Vorträge und Versammlungen sowie ähnliche Veranstaltungen, Erfahrungsaustausch über Kulturprojekte, Workshops, Lehrveranstaltungen und Symposien;
- Kulturveranstaltungen und kulturverbindende Aktionen;
- Förderung, Entwicklung und Durchführung neuer innovativer Projekte, die sich mit Problemlösungen beschäftigen, die dem Vereinszweck entsprechen;
- Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen;
- Verarbeitung der Vereinsideen durch diverse Schrift-, Bild- und Tonträger;
- Wissenschaftliche Forschungen und Publikationen;
- Betreiben einer Website und Interaktion in ähnlichen Medien (z.B. „Social Media“)
Diese Tätigkeiten werden im In- und Ausland ausgeführt und sollen Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen KünstlerInnen und Kunstinteressierten verschiedener Kulturkreise fördern. Nachhaltigkeit, Armutsbekämpfung und die Förderung von Entwicklungsländern sind dabei inhaltliche Schwerpunkte. Das Hauptbetätigungsfeld liegt in Österreich, der Slowakei und Ungarn und wird in regelmäßigen Aktivitäten realisiert. Zusätzliche Aktivitäten sind im gesamteuropäischen Raum vorgesehen mit weiteren Schwerpunkten aus dem transkontinentalen Raum (vor allem dem Südlichen Afrika). Zur Realisation der Projekte wird die Zusammenarbeit mit Kunstakademien und Universitäten angestrebt, sowie mit Kunstverbänden, autonomen Künstlergruppen und sonstigen Kulturinstitutionen.
3.3 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
- Spenden, Subventionen, Sponsoring, Darlehen und sonstige Zuwendungen;
- Kostenersätze für die Teilnahme an Veranstaltungen und ähnlichem;
- Die entgeltliche Abgabe von Büchern, Ton- und Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszwecks dienen.
Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit des Vereins ausschließlich auf die Erfüllung der oben genannten Zwecke eingestellt ist. Die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder dürfen keine Anteile aus Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein oder Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- 4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand als solche ausdrücklich anerkannt sind, bzw. deren Status als ordentliches Mitglied des Vereins aufrecht ist.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind solche, die einen Mitgliedsbeitrag leisten und Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie hierfür einen Kostenbeitrag leisten oder nicht
4.4 Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besondere Verdienste um den Verein hierzu ernannt werden.
- 5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglied des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen werden.
5.2 Über die Aufnahme eines ordentlichen und außerordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand nach schriftlichen Antrag. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung.
- 6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens zwei Monate zuvor schriftlich zugegangen sein.
6.3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
6.4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
6.5. Ein ordentliches Mitglied, das sich nicht mehr voll an der Vereinsarbeit beteiligt, kann vom Vorstand auf den Status eines außerordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitglieds umgestuft werden. Diese Umstufung wird erst mit dem Ende der nächsten Mitgliederversammlung wirksam, sofern von dieser Mitgliederversammlung einem Antrag gegen diese Umstufung nicht stattgegeben wurde.
6.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 6.4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
- 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins sowie zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht (ausgenommen Rechnungsprüfer, die auch außerordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder werden können), steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
7.2 Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen, organisatorischen und konzeptuellen Vereinstätigkeiten, insbesondere die ihnen zugewiesenen Referatstätigkeiten, mit der gebotenen Regelmäßigkeit nachzukommen.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.4 Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5 Die Teilnahme an Veranstaltungen und anderen Vereinsaktivitäten erfolgt auf eigenes Risiko sowie unter eigenverantwortlicher Abschätzung möglicher Schädigungen.
- 8. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (9), der Vorstand (10 bis 12), die RechnungsprüferInnen (13) und das Schiedsgericht (14).
- 9. Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann des Vorstands, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist der gesamte Vorstand zurückgetreten, das an Jahren älteste ordentliche Mitglied.
9.2 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle vier Jahre zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung)
9.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat binnen 4 (vier) Wochen stattzufinden wenn:
- Der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen Beschluss zur außerordentlichen Mitgliederversammlung fasst,
- auf schriftlichem Antrag an den Vorstand von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes,
- auf Verlangen der Rechnungsprüfer.
9.4 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen und sämtlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zugegangen sein (geeignete Mittel sind Anschlag im Vereinslokal, Postsendung oder Versand via E-Mail). Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
9.6 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
9.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.7 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit. Stimmengleichheit entspricht einer Ablehnung.
9.8 Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Zielsetzung, Aufgaben und Mittelverwendung des Vereins im Rahmen der Satzung;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Bestellung und Entlastung des Vorstands;
- eine allfällige Beitragsordnung, insbesondere Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, sowie Arten der fördernden Mitgliedschaft;
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
9.9 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf insgesamt nicht mehr als 2 (zwei) Stimmen in der Mitgliederversammlung besitzen, bzw. kann höchstens einmal innerhalb von zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen seine Stimme übertragen. Die Vollmacht ist dem Vorstand vor Beginn der Versammlung nachzuweisen.
9.10 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Beschlüsse und der wesentliche Verlauf ersichtlich sein müssen.
- 10. Vorstand
- Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, und zwar aus der Obfrau/dem Obmann und dem Kassier/der Kassierin, sowie maximal sechs weiteren Mitgliedern. Ab drei Mitgliedern des Vorstands wird namentlich ein Schriftführer/eine Schriftführerin bestellt. Die Aufgabenbereiche von Obfrau/Obmann, Kassier/Kassierin und Schriftführer/Schriftführerin sind von der Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder des Vorstands werden von den ordentlichen Mitgliedern in Einzelwahl mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber in einem Wahlgang findet einmalig eine Stichwahl zwischen diesen statt. Tritt erneut Stimmengleichheit auf, so entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters. Die Mitglieder des Vorstands führen nach Ende der Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
- Jedes Mitglied des Vorstands kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder zu Protokoll einer Vorstandssitzung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so bedarf es der Ersatzwahl durch die ordentlichen Mitglieder nur, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands unter zwei sinkt. In diesem Fall hat der Vorstand binnen 4 (vier) Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für den Ablauf der restlichen Amtszeit des Vorstands für jedes ausgeschiedene Mitglied ein neues nachzuwählen ist. Die Vorschriften für das ordentliche Wahlverfahren gelten auch für die Nachwahl.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, jedoch mindestens 2 (zwei) Mitglieder, anwesend sind. Der Vorstand kann im Rahmen einer Geschäftsordnung die Aufgabenbereiche und Kompetenzen einzelner seiner Mitglieder regeln.
- Zur Führung von vereinseigenen Unternehmungen oder Führung von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen des Vereins können Geschäftsführer bestellt werden. Ihre Bestellung obliegt dem Vorstand. Sie unterstehen dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstands und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. Sie sind jeder für sich allein für die ihnen zugewiesenen Agenden vereinsintern zeichnungsberechtigt. Die Tätigkeit der Geschäftsführer ist entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des Geschäftsführers von den Vereinsfunktionen eines Mitgliedes des Vorstands organisatorisch möglich ist, kann dieses Mitglied des Vorstands auch zum Geschäftsführer/zur Geschäftsführerin bestellt werden.
- Der Verein kann Mitglieder des Vorstands mit Arbeiten betrauen, die auf Grundlage ordnungsgemäßer Auftrags- oder Dienstverhältnisse entlohnt werden. Solche Verträge müssen auch von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterfertigt sein, das hierdurch nicht Vertragspartner des Vereins wird.
10.8 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion entheben.
- 11. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme, Ausschuss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
- 12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1 Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Obfrau ist höchste/r Vereinsfunktionär/in. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines. Insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
12.2 Sofern ein Schriftführer/eine Schriftführerin bestellt ist, unterstützt dieser/diese die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
12.3 Der Kassier/Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
12.4 Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und in Geldangelegenheiten, sind vom Obmann/von der Obfrau oder dem/der Kassier/in zu unterfertigen.
12.5 Im Fall der Verhinderung wird der Obmann/die Obfrau durch den/die Schriftführer/in vertreten. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so vertreten sich Obmann/Obfrau und Kassier/Kassierin einander wechselseitig.
12.6 Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung die Aufgabengebiete der einzelnen Mitglieder des Vorstand im Detail regeln.
- 13. RechnungsprüferInnen
13.1 Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich; die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders anstelle der beiden Rechnungsprüfer im Sinne des § 22 VerG2002 ist zulässig.
13.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.3 Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Im übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen sinngemäß die Bestimmung 10.3, 10.4 (erster Satz) und 10.8.
- 14. Schlichtungsrat
14.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung vorerst ein Schlichtungsrat zu konstituieren.
14.2 Der Schlichtungsrat ist ein beratendes und beschlussfassendes Gremium und setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil aus eigener Initiative beziehungsweise bei Aufforderung des anderen Streitteils oder des Vorstands binnen 14 Tagen ein ordentliches Vereinsmitglied als Mitglied namhaft macht. Diese haben sich binnen 14 Tagen auf eine/n Vorsitzende/n zu einigen, der/ die auch ein Nichtmitglied sein kann. Mangels einer Einigung ist ein unbefangener Vorsitz durch Losentscheid zu bestellen. Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Mitglieds nicht fristgerecht entsprechen, ist der Vorstand über Aufforderung des anderen Streitteils verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil ein Mitglied namhaft zu machen.
14.3 Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis durch den Schlichtungsrat nach maximal drei Verhandlungen bzw. nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, hat sich der Schlichtungsrat einvernehmlich als Schiedsgericht zu erklären und seinerseits nach billigem Ermessen binnen 14 Tagen zwei weitere ordentliche Mitglieder zu bestellen.
14.4 Dieses Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
14.5 Die Mitgliederversammlung hat für den Schlichtungsrat eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, welche für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.
- 15. Auflösung des Vereins
15.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
15.2 Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen ist.
15.3 Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss einer Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung zugeführt werden.
15.4 Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.